TEILNAHMEBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Veranstaltungsbedingungen gelten unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Teilnehmers für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der VPS Zwickau GmbH als Veranstalter (im Folgenden „Veranstalter“) und dem Standplatzmieter bzw. Aussteller (im Folgenden „Teilnehmer“). Sie gelten für die Teilnahme am Steel & Wheels Festival in Zwickau.
Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, Brief). Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer diese Bedingungen als verbindlich an.
Der Teilnehmer versichert, eine gültige Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
§ 2 Vertragsschluss, Bindung an die Anmeldung
- Über die Annahme der Anmeldung entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungsziels, der zur Verfügung stehenden Fläche sowie der Eignung des Teilnehmers. Die Entscheidung erfolgt ohne Begründungspflicht.
- Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder per E-Mail erteilter Bestätigung durch den Veranstalter zustande.
- Wird die Anmeldung nicht zuvor widerrufen, kann sie bis zum Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter angenommen werden. Der Widerruf der Anmeldung ist bis zur Standplatzbestätigung möglich, längstens jedoch bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
§ 3 Standgebühren und Zahlungsbedingungen
- Die Standgebühren richten sich nach der gebuchten Fläche, der gewählten Kategorie und den in der Anmeldung angegebenen Zusatzleistungen (z. B. Strom). Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
- Der Teilnehmer ist vorleistungspflichtig. Bis zur Zahlung der jeweils fälligen Beträge besteht kein Nutzungsrecht des Standplatzes.
- Bei Vertragsschluss können 25 % der Gesamtmiete als Anzahlung fällig werden. Die Restzahlung muss spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter eingegangen sein. Erfolgt der Vertragsschluss weniger als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, ist die volle Miete mit der Anmeldungsannahme fällig.
- Bei Zahlungsrückstand von mehr als 7 Tagen kann der Veranstalter über den bestätigten Standplatz anderweitig verfügen.
§ 4 Standplatzbelegung, Warenangebot, Werbung
- Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die Nennung in der Standplatzbestätigung erfolgt aus organisatorischen Gründen und ist freibleibend. Die konkrete Zuteilung obliegt dem Veranstalter.
- Die Untervermietung des Standplatzes ist nicht gestattet.
- Der Teilnehmer ist verpflichtet, sein Warensortiment bzw. sein Angebot in der Anmeldung anzugeben. Abweichungen vom vertraglich zugelassenen Angebot sind nicht zulässig und können bei Aufforderung durch den Veranstalter entfernt werden.
- Bauliche Veränderungen an Grund und Boden, grobe Verunreinigungen im Bereich des Standplatzes sowie räumliche Ausweitung über das vertragliche Maß hinaus sind unzulässig.
- Die Belegung des Standplatzes, Auf- und Abbau sowie An- und Abfahrt auf das Veranstaltungsgelände erfolgen auf eigenes Risiko. Für Schäden oder Mängel (auch Flurschäden) haftet der Teilnehmer.
- Eigene Sponsoren und Drittwerbung im Rahmen des Standes sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter erlaubt.
§ 5 Auf- und Abbau
- Der Veranstalter kann Auf- und Abbauzeiträume festlegen. Werden diese nicht eingehalten, besteht ein fristloses Kündigungsrecht für den Veranstalter. Ersatzansprüche wegen Ausschluss von der Veranstaltung stehen dem Teilnehmer in diesem Fall nicht zu.
- Wird der Abbau nicht rechtzeitig beendet, ist der Veranstalter berechtigt, Dritte mit dem Abbau, Abtransport und der Lagerung auf Kosten des Teilnehmers zu beauftragen.
- Stände dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden werden. Nach Abbau ist der Standplatz sauber und im ursprünglichen Zustand zu hinterlassen.
§ 6 Verhalten auf der Veranstaltungsfläche
- Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
- Die Stände müssen während der gesamten Veranstaltungszeit besetzt und geöffnet sein.
- Der Teilnehmer muss an seinem Stand gut sichtbar seine Firmierung und Adresse kenntlich machen.
- Auf dem Veranstaltungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Zu- und Anlieferverkehr kann nur außerhalb der Veranstaltungszeiten erfolgen und muss spätestens 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Das Befahren der Fläche während der Veranstaltungszeiten ist nicht zulässig.
- Akustische Übertragungseinrichtungen dürfen nur mit Genehmigung des Veranstalters betrieben werden. Es gelten die gesetzlich vorgegebenen Lautstärkepegel.
- Feuerwehrzufahrten, Fluchtwege und Hydranten müssen freigehalten werden.
- Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Standplatz im Umkreis von mindestens 7 Metern sauber zu halten, diesen sauber zu verlassen und Restmüll bis spätestens zwei Stunden nach dem täglichen Veranstaltungsende zur Abholung bereit vor den Stand zu stellen. Der Teilnehmer stellt mindestens 2 Abfallbehälter pro Stand auf und entleert diese bei Bedarf selbst. Bei Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Teilnehmers Abhilfe zu schaffen.
§ 7 Behördliche Genehmigungen
Für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Teilnehmer bei den zuständigen Stellen selbst zu erwirken. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die auf seinen Stand anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere des Lebensmittel- und Hygienerechts, des Wettbewerbsrechts und des Steuerrechts. Ein Umsatzsteuerheft oder die Bescheinigung über die Befreiung ist auf der Veranstaltung mitzuführen.
§ 8 Stromversorgung
Die Stromkosten richten sich nach der in der Anmeldung gewählten Anschlussart. Anschlüsse zwischen Stand und Stromverteiler müssen vom Teilnehmer selbst hergestellt werden. Die Anlagen müssen den geltenden VDE-Bestimmungen entsprechen. Sollten die angegebenen Verbrauchswerte niedriger liegen als die tatsächlich angeschlossenen Geräte, ist der Veranstalter berechtigt, den zusätzlichen Verbrauch nachzuberechnen.
§ 9 Versicherung und Haftung
- Jeder Teilnehmer muss über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.
- Der Veranstalter haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Veranstalter haftet nicht für Diebstähle oder andere nicht von ihm zu vertretende Schäden.
- Der Teilnehmer stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter frei. Die Bewachung des Standes obliegt dem Teilnehmer.
§ 10 Höhere Gewalt
Kann der Vertrag aus Gründen höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung vom Veranstalter nicht erfüllt werden, besteht ein Anspruch des Teilnehmers auf Rückzahlung der Standmiete; sonstige Kosten werden nicht erstattet. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung wegen höherer Gewalt zu verkürzen oder abzubrechen. Die Miete gilt als voll angefallen, wenn die Veranstaltung mindestens 65 % der geplanten Dauer stattfindet (Mindestdauer in vollen Stunden; jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde). Ist die tatsächliche Dauer kürzer, hat der Teilnehmer Anspruch auf anteilige Erstattung für jede volle Stunde unter dieser Mindestdauer.
§ 11 Kündigung, Stornierung
- Verstößt der Teilnehmer gegen wesentliche Vertragsbestimmungen (insbesondere Zahlungsbedingungen und die in diesen Bedingungen geregelten Pflichten), ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Im Falle der Kündigung nach Veranstaltungsbeginn bleibt der Teilnehmer zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet; der Veranstalter hat sich die ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen.
- Erfolgt die Kündigung durch den Teilnehmer vor dem Veranstaltungsbeginn, entfallen die beiderseitigen Leistungspflichten. Der Teilnehmer ist dann zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet: bis 4 Wochen vor Beginn 25 % der Miete, von 4 bis 2 Wochen vor Beginn 50 %, von 2 Wochen vor bis zum Beginn 75 % der vereinbarten Miete. Der Nachweis eines geringeren oder keinem Schaden bleibt dem Teilnehmer vorbehalten.
- Stornierungen durch den Teilnehmer müssen schriftlich (Textform) erfolgen.
§ 12 Vertragsstrafe
Verstößt der Teilnehmer schuldhaft gegen das Verbot von Drittwerbung (§ 4), die Pflicht zum rechtzeitigen Abbau (§ 5) oder die Pflicht zur durchgehenden Öffnung des Standes (§ 6) oder seine Sauberkeitspflichten, ist er für jeden Verstoß zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an den Veranstalter verpflichtet. Die Höhe wird vom Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall gerichtlich überprüfbar.
§ 13 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht.
- Soweit die Parteien Kaufleute sind, ist Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters (Zwickau).
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt (Salvatorische Klausel).
Stand: Februar 2025
VPS Zwickau GmbH
Veranstalter des Steel & Wheels Festivals